Statuten
Art 1 Name, Sitz
Die SVP Oberengstringen bildet eine Ortsgruppe der Schweizerischen Volkspartei des
Kantons Zürich und erscheint rechtlich als ein politischer, konfessionell neutraler Verein im
Sinne von Art. 60 ZGB.
Art.2 Zweck
Die SVP Oberengstringen erstrebt einen Staat, der mit angemessenen Mitteln allgemeinen
Wohlstand, Ordnung und Recht sichert. Sie steht zum demokratischen Staatswesen mit seinen
Einrichtungen. Insbesondere setzt sich die SVP Oberengstringen ein für die Vertretung
mittelständischer Anliegen, für die Erhaltung des Bauern- und Gewerbestandes. Sie setzt sich
aktiv für die Belange der Gemeinde Oberengstringen ein.
Mitgliedschaft
Art.3 Mitglieder
Die SVP Oberengstringen besteht aus Ehepaaren und Einzelmitgliedern, welche das 18.
Altersjahr vollendet haben und stimmberechtigt sind. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei
einer anderen politischen Partei oder einer politisch motivierten Gruppierung schliesst
diejenige bei der SVP aus.
Art. 4 Beendigung Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
4.1 durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mind. 2. Wochen vor der GV
4.2 durch Ausschluss aus wichtigen Gründen
4.3 durch Tod
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung (GV). Er
kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen
werden, verlieren jeden Anspruch auf das Parteivermögen.
Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe der Partei sind:
5.1 die Generalversammlung
5.2 die Parteiversammlung
5.3 der Kernvorstand (Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier)
5.4 die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Generalversammlung
Oberstes Organ der Partei ist die Generalversammlung. Sie ist für alle Fragen zuständig, die
nicht ausdrücklich in der Kompetenz des Vorstandes sind.
Art. 7 ausserordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist ordentlicherweise im ersten Semester des Kalenderjahres (ca. 2
Wochen vor einer Gemeindeversammlung) durch den Vorstand einzuberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss der ordentlichen
Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der
Parteimitglieder einberufen. Solche Begehren sind schriftlich und mit Angabe der
Verhandlungsgegenstände an den Vorstand zu richten.
Art. 8 Zuständigkeit Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
8.1 Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
8.2 Abnahme der Jahresrechnung
8.3 Festsetzung des Mitgliederbeitrages
8.4 Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Delegierten sowie der Rechnungsrevisoren
8.5 Änderung oder Ergänzung der Statuten
Jedes Parteimitglied hat das Recht, die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände in die
Traktandenliste zu verlangen. Solche Begehren sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 10
Tage vor der Generalversammlung einzureichen
Art. 9 Parteiversammlung
Parteiversammlungen sind insbesondere zuständig für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zur
politischen Orientierung durch Behördenmitglieder und die Herausgabe von Parteiparolen in
öffentlichen Angelegenheiten.
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar und 1 — 4
Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt den Vizepräsidenten, verteilt die
aufgaben innerhalb des Vorstandes und bestimmt die Delegierten.
Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstands-
mitgliedern einberufen
Art. 11 Aufgaben Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die politische Tätigkeit der Partei. Er erledigt alle im Partei-
zweck liegenden Angelegenheiten. Für besondere Aufgaben können weitere Mitglieder beige-
zogen werden. Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung vor und
beschliesst über deren Einberufung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident mit je einem
weiteren Vorstandsmitglied kollektiv.
In Finanziellen Belangen und Bankangelegenheiten zeichnen Präsident und Vizepräsident
kollektiv, der Kassier einzeln.
Art. 12 Rechnungsrevisoren
Die Revision der Buchhaltung obliegt zwei Revisoren, welche von der ordentlichen General-
versammlung gewählt werden. Die Revisoren haben die Aufgabe, die ganze Buchhaltung der
Ortspartei zu prüfen und an der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Allgemeines
Art. 13 Amtsdauer
Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied und jeder Revisor
können für die folgende Amtsdauer im Amte bestätigt werden.
Art. 14 Abstimmungen Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden, bei
Stimmgleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Durch Mehrheitsbeschluss kann
geheime Abstimmung verlang werden.
Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Schlussbestimmungen
Art 15 Statutenrevision
Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn der Antrag auf der
Traktandenliste bekannt gegeben wurde und sich zwei Drittel der an der Generalversammlung
Stimmenden dafür aussprechen.
Art. 16 Auflösung der Partei
Die Auflösung der SVP Oberengstringen kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller
Mitglieder erfolgen. Verläuft eine erste Abstimmung ergebnislos, so entscheidet in einer zweiten
Dreiviertelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art 17 Parteivermögen
Im Falle der Auflösung der SVP Oberengstingen wird das Vereinsvermögen der Bezirkspartei
zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, mit der Bedingung zur Rückgabe desselben im
Falle einer Neugründung der Ortspartei innerhalb von fünf Jahren.
Art. 18 Inkraftsetzung
Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vorn 21. Mai 2008 angenommen
worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 13. Februar 1961.